Auszug aus dem Amtsblatt Bad Sobernheim Nr. 47,

vom 21.11.2002, Seite 9 ff.

 Achtung, neue Kurtaxsatzung ab dem 01.01.2003!

Sehr geehrte Beherbergungsgeber der Stadt Bad Sobernheim (einschließlich Steinhardt)!

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 11.11.2002 die neue Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages B (Kurtaxe) beschlossen.

 

Änderungen in der neuen Satzung sind insbesondere:

·        Die Beitragspflicht besteht schon ab dem 1. Tag, wobei Anrei­se- und Abreisetag als 1 Tag gelten.

·        Ermäßigt wird der Beitrag nur für Personen im Alter von 6 bis 16 Jahren, um 50 %

·        Kinder unter 6 Jahren sind beitragsfrei.

Es ergeben sich demnach folgende Kurtaxbeiträge ab 2003:

·        1,28 EUR für den vollen Beitrag

·        0,64 EUR für den um 50 % ermäßigten Beitrag

Neue Meldescheine ergehen an Sie im Dezember 2002.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Finanzabteilung/Frau Mey­er, Marktplatz 11,55566 Bad Sobernheim, Tel. 06751/81-186.

Bitte beachten Sie die Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Sobernheim über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages B (Kurtaxe) in diesem Amtsblatt.

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Sobernheim

 

 

Fremdenverkehrsbeitragssatzung B

 

Satzung der Stadt Bad Sobernheim über die Erhebung eines Kurbeitrages (Fremden­verkehrsbeitrages B) vom 13.11.2002

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) und des § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 § 1 - Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Stadt Bad Sobernheim erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung von Einrichtungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag (Fremdenverkehrs­beitrag B).

(2) Kureinrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

-          Kur- und Touristinformation

-          Felkeheilquelle im Quellenpavillon

-          Haus des Gastes

-          Rad- und (Wein-) Wanderwege

-          Barfußpfad

-          Marumpark und Freizeitpark

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwen­dungen erfordern, sowie für besondere Dienstleistun­gen kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.

  

§ 2 - Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Sobernheim mit Aus­nahme des Ortsbezirkes Pferdsfeld-Eckweiler.

  

§ 3 - Beitragspflicht

(1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Veranstaltungen teilzu­nehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird.

Als Ortsfremde gelten Personen, für die Bad Sobernheim nicht der Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse ist, gleichgültig, ob sie hier Eigentümer, Besitzer oder Mieter einer Wohnung sind.

(2) Die Kurbeitragspflicht beginnt im Falle des Absatz 1 mit dem Tag des Eintreffens, im Falle des Absatzes 2 mit Inanspruchnahme der Kurmittel. Sie endet mit dem Tag der Abreise, im Falle des Absatzes 2, mit dem Tag, an dem die Kurmittel letztmalig in Anspruch genom­men werden. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise wer­den bei der Beitragsfest­setzung nur als 1 Tag berechnet.

(3) Die Beitragspflicht entsteht nicht, wenn der Pflichtige gemäß Absatz 1 den Nachweis erbringt, dass er sich während des Erhe­bungszeitraumes im Erhebungsgebiet nicht aufge­halten hat.

  

§ 4 - Beitragsfreie Personen (1) Nicht beitragspflichtig sind

1.         Kinder bis zur Vollendung ihres 6. Lebensjahres,

2.         Personen, die sich in Bad Sobernheim in Ausübung ihres Beru­fes, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken, bei Verwandten oder nahestehenden Personen ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhalten,

3.        Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können, wenn dies durch ärztliches Attest nachge­wiesen ist,

4.        Personen, welche Schwerbehinderte begleiten, wenn die Not­wendigkeit der Beglei­tung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird,

5.        Ortsfremde, die ambulant Kurmittel in Anspruch nehmen, wenn sie von ihrem Haupt­wohnsitz (1. Wohnsitz) anreisen und am gleichen Tag an denselben zurückkehren.

6.        Die 5. und jede weitere ortsfremde Person einer Familie, wenn zur gleichen Zeit für 4 Familienangehörige eine Kurkarte gelöst wurde.

7.        Partnergemeinden der Stadt Bad Sobernheim im Rahmen von offiziellen partnerschaft­lichen Begegnungen und solche aktiven Personen, die aufgrund der Mattheiser Sommerakademie (MSA) im Erhebungsgebiet untergebracht sind.

(2) Andere Personen können auf Antrag im Einzelfall von der Zah­lung des Kurbeitrages ganz oder teilweise befreit werden, wenn es im öffentlichen oder im besonderen Interesse des Kur- und Frem­denverkehrs liegt, oder wenn eine besondere Härte vorliegt.

  

§ 5- Ermäßigungen

Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für Personen von 6 bis 16 Jahren, um 50 %.

 

§ 6- Kurkarte

(1) Als Quittung für den geleisteten Kurbeitrag erhält der Beitrags­pflichtige eine Kurkarte.

Die Kurkarte wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt und ist nicht übertrag­bar. Bei missbräuchlicher Benutzung (Übertra­gung) wird sie ohne Kostenerstattung einge­zogen.

(2) Der Gast hat die Kurkarte bei sich zu führen und diese bei Benut­zung der Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Ausgabestelle ist berechtigt, in besonders begründeten Fäl­len die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzu­ziehen. (Gilt nicht für die missbräuchliche Benutzung der Kurkarte)

 

§ 7- Höhe des Kurbeitrages

Die Höhe des Kurbeitrages wird jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim festgesetzt. Er wird für eine Höchstdauer von 42 Tagen im Jahr berechnet.

  

§ 8- Erhebung des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag ist mit der Entstehung der Beitragspflicht (§ 3 Abs. 2) fällig. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld.

(2) Muss ein Kur- oder Erholungsaufenthalt aus zwingenden, schrift­lich nachzuweisenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden, so wird auf Antrag der Differenzbetrag zwischen dem gezahlten Betrag um den für die tatsächliche Aufenthaltsdauer eventuell niedrigeren Tagesbeitrag zurückgezahlt. Dem Rückzahlungsantrag ist die Kurkarte, auf welcher der Beherbergungsgeber das Datum der Abreise bescheinigt hat, beizufügen. Der Rückzahlungs­antrag muss bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Kur- oder Erholungsurlaub durchgeführt wurde, bei der Verwaltung eingegangen sein, andern­falls erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.

 

§ 9- Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Jeder gewerbliche Zimmervermieter einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kuran­stalten, sowie alle Wohnungsinhaber die gegen Ent­gelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen sind unbeschadet der ihnen nach dem Landesgesetz über das Meldewesen (Meldege­setz) vom 22.12.1982 in der jeweils geltenden Fassung obliegenden polizeilichen Melde­pflicht zur Einziehung des Kurbeitrages und seine Abführung an die Stadt Bad Sobernheim verpflichtet. Die Meldungen sind unter der Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks nach dem Meldegesetz (Meldeschein) zu erstellen Die vereinnahmten Beträge sind mit einer Abrechnung (Anmeldung des Fremdenver­kehrsbeitrages B) bis zum 10. des Folgemonats an die Stadt Bad Sobernheim abzuführen.

(2) Die Meldescheine sind der Stadt Bad Sobernheim oder deren Beauftragten sowie der Schutzpolizei (Kontrollperson) auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Sie sind ein Jahr aufzubewahren. Die Kon­trollpersonen sind berechtigt, die Belegung des Hauses anhand der Eintragungen in den Meldescheinen zu überprüfen.

  

§10 - Haftung

Der Vermieter haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge und andere Nebenkosten.

 

§ 11 - Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Sat­zung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Erhebungsgebiet ver­stößt, handelt ordnungswidrig. Eine Ordnungs­widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungs­widrig­keiten findet Anwendung. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich im übrigen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

  

§ 12 - Widerspruch

Einwendungen gegen die Heranziehung zur Entrichtung des Kurbei­trages sind innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim, zu erheben.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung des Kurbeitrages. Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBI. 1 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung.

 

 § 13 - Verjährung

Hinsichtlich der Verjährung finden die Vorschriften der Abgabenord­nung Anwendung.

  

§ 14 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.01.1987 außer Kraft.

Bad Sobernheim, 13.11.2002                               (S). Hans-Georg Janneck

Stadtbürgermeister

                                                                                                                      

 

  

Hinweis auf die Rechtsfolge:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.        die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti­gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.        vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Ver­fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die­se Verletzung geltend machen.