Auszug aus dem Amtsblatt Bad Sobernheim Nr. 36,

vom 09.09.2010, Seite 6 ff.

 

Satzung der Stadt Bad Sobernheim über

die Erhebung eines Kurbeitrages

vom 25.08.2010

 

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1 - Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Stadt Bad Sobernheim erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag.

(2) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, sowie für besondere Dienstleistungen kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.

 

§ 2 - Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Sobernheim mit Ausnahme der ehemaligen Ortsbezirke Pferdsfeld und Eckweiler.

 

§ 3 - Beitragspflicht

(1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird.

Als Ortsfremde gelten Personen. für die Bad Sobernheim nicht der Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse ist, gleichgültig, ob sie hier Eigentümer, Besitzer oder Mieter einer Wohnung sind.

(2) Die Kurbeitragspflicht beginnt im Falle des Absatz 1 mit dem Tag des Eintreffens, bzw. mit Inanspruchnahme der Kurmittel. Sie endet mit dem Tag der Abreise, bzw. mit dem Tag, an dem die Kurmittel letztmalig in Anspruch genommen werden. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Beitragsfestsetzung nur als 1 Tag berechnet.

(3) Die Erhebung der Kurtaxe bei einer Übernachtung wird dahingehend konkretisiert, dass Übernachtungsgäste, die sich in Bad Sobernheim mit einer Übernachtung weniger als 16 Stunden aufhalten, nicht zu der Zahlung herangezogen werden.

(4) Die Beitragspflicht entsteht nicht, wenn der Pflichtige gemäß Absatz 1 den Nachweis erbringt, dass er sich während des Erhebungszeitraumes im Erhebungsgebiet nicht aufgehalten hat.

 

§ 4 - Höhe des Kurbeitrages

Die Höhe des Kurbeitrages wird jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim festgesetzt. Er wird für eine Höchstdauer von 42 Tagen im Jahr berechnet.

 

§ 5 - Befreiungen, Ermäßigungen

(1) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1.      Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

2.      Personen, die sich in Bad Sobernheim in Ausübung ihres Berufes, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhalten,

3.      Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können, wenn dies durch ärztliches Attest nachgewiesen ist,

4.     Personen, welche Schwerbehinderte begleiten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,

5.    Ortsfremde, die ambulant Kurmittel in Anspruch nehmen, wenn sie von ihrem Hauptwohnsitz (1. Wohnsitz) anreisen und am gleichen Tag an denselben zurückkehren,

6.      Die 5. und jede weitere ortsfremde Person einer Familie, wenn zur gleichen Zeit für 4 Familienangehörige eine Kurkarte gelöst wurde,

7.     Partnergemeinden der Stadt Bad Sobernheim im Rahmen von offiziellen partnerschaftlichen Begegnungen und solche aktiven Personen, die aufgrund der Mattheiser Sommerakademie (MSA) im Erhebungsgebiet untergebracht sind.

(2) Andere Personen können auf Antrag im Einzelfall von der Zahlung des Kurbeitrages ganz oder teilweise befreit werden, wenn es im öffentlichen oder im besonderen Interesse des Kur- und Fremdenverkehrs liegt, oder wenn eine besondere Härte vorliegt.

(3) Wer Beitragsfreiheit beansprucht, hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(4) Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für Personen von 6 bis 16 Jahren, um 50 %.

 

§ 6 - Kurkarte

(1) Als Quittung für den geleisteten Kurbeitrag erhält der Beitragspflichtige eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung (Übertragung) wird sie ohne Kostenerstattung eingezogen.

(2) Der Gast hat die Kurkarte bei sich zu führen und diese bei Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Ausgabestelle ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen. (Gilt nicht für die missbräuchliche Benutzung der Kurkarte)

(4) Die Kurkarten der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg berechtigen zum Besuch der Kureinrichtungen/Kuranlagen. Sobald Übernachtungen in Bad Sobernheim stattfinden, verlieren diese ihre Gültigkeit.

 

§ 7 - Erhebung des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag ist mit der Entstehung der Beitragspflicht (§ 3 Abs. 2) fällig. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld.

(2) Muss ein Kur- oder Erholungsaufenthalt aus zwingenden, schriftlich nachzuweisenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden, so wird auf Antrag der Differenzbetrag zwischen dem gezahlten Betrag um den für die tatsächliche Aufenthaltsdauer eventuell niedrigeren Tagesbeitrag zurückgezahlt. Dem Rückzahlungsantrag ist die Kurkarte, auf welcher der Beherbergungsgeber das Datum der Abreise bescheinigt hat, beizufügen. Der Rückzahlungsantrag muss bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Kur- oder Erholungsurlaub durchgeführt wurde, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Sobernheim eingegangen sein, andernfalls erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.

 

§ 8 - Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Jeder gewerbliche Vermieter von Zimmern, Ferienwohnungen, Appartements und Reisemobilstellplätzen einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten sowie alle Wohnungsinhaber die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen sind unbeschadet der ihnen nach dem Landesgesetz über das Meldewesen (Meldegesetz) vom 22.12.1982 in der jeweils geltenden Fassung obliegenden polizeilichen Meldepflicht zur Einziehung des Kurbeitrages und seine Abführung an die Stadt Bad Sobernheim verpflichtet. Die Meldungen sind unter der Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks nach dem Meldegesetz (Meldeschein) zu erstellen. Die vereinnahmten Beträge sind mit einer Abrechnung (Anmeldung des Kurbeitrages) bis zum 10. des Folgemonats an die Stadt Bad Sobernheim abzuführen.

(2) Die Meldescheine sind der Stadt Bad Sobernheim oder deren Beauftragten sowie der Schutzpolizei (Kontrollperson) auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Sie sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern mindestens ein Jahr, vom Tag der Abreise des Gastes an gerechnet, aufzubewahren. Die Kontrollpersonen sind berechtigt, die Belegung des Hauses anhand der Eintragungen in den Meldescheinen zu überprüfen.

(3) Die Kurbeitragssatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem mit der Kurbeitragserhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.

 

§ 9 - Haftung

Der Vermieter haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge und andere Nebenkosten.

 

§ 10 - Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Erhebungsgebiet verstößt, handelt ordnungswidrig.

Die Qrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 11 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung vom 13.11.2002 sowie dazu ergangene 1. Änderungssatzung vom 31.07.2003, 2. Änderungssatzung vom 06.10.2003 und 3. Änderungssatzung vom 03.04.2006 außer Kraft.

Bad Sobernheim, 28.08.2010                               i. V. Alois Bruckmeier

                                                                                       1. Beigeordneter