Satzung der Stadt Bad Sobernheim über

die Erhebung eines Gästebeitrages

vom 14. Dezember 2016

 

 

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

 

§ 1 - Erhebung eines Gästebeitrages

(1) Die Stadt Bad Sobernheim erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen, einen Gästebeitrag.

(2) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, sowie für besondere Dienstleistun­gen kann neben dem Gästebeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.

 

 

§ 2 - Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Sobernheim mit Aus­nahme der ehemaligen Ortsbezirke Pferdsfeld und Eckweiler.

 

 

§ 3 - Beitragspflicht

(1) Der Gästebeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu neh­men oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeu­tung, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird.

Als Ortsfremde gelten Personen. für die Bad Sobernheim nicht der Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse ist, gleichgültig, ob sie hier Eigentümer, Besitzer oder Mieter einer Wohnung sind.

(2) Die Gästebeitragspflicht beginnt im Falle des Absatz 1 mit dem Tag des Eintreffens, bzw. mit Inanspruchnahme der Kurmittel. Sie endet mit dem Tag der Abreise, bzw. mit dem Tag, an dem die Kurmittel letztmalig in Anspruch genommen werden. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Beitragsfestsetzung nur als 1 Tag berechnet.

(3) Die Erhebung der Kurtaxe bei einer Übernachtung wird dahingehend konkretisiert, dass Übernachtungsgäste, die sich in Bad Sobernheim mit einer Übernachtung weniger als 16 Stunden aufhalten, nicht zu der Zah­lung herangezogen werden.

(4) Die Beitragspflicht entsteht nicht, wenn der Pflichtige gemäß Absatz 1 den Nachweis erbringt, dass er sich während des Erhebungszeitrau­mes im Erhebungsgebiet nicht aufgehalten hat.

 

 

§ 4 - Höhe des Gästebeitrages

Die Höhe des Gästebeitrages wird jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim festgesetzt. Er wird für eine Höchstdauer von 42 Tagen im Jahr berechnet.

§ 5 - Befreiungen, Ermäßigungen

(1) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:

1.      Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

2.      Personen, die sich in Bad Sobernheim in Ausübung ihres Berufes, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhalten,

3.      Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht ver­lassen können, wenn dies durch ärztliches Attest nachgewiesen ist,

4.      Personen, welche Schwerbehinderte begleiten, wenn die Notwen­digkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwer­behindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,

5.      Ortsfremde, die ambulant Kurmittel in Anspruch nehmen, wenn sie von ihrem Haupt-wohnsitz (1. Wohnsitz) anreisen und am gleichen Tag an denselben zurückkehren,

6.      Die 5. und jede weitere ortsfremde Person einer Familie, wenn zur gleichen Zeit für 4 Familienangehörige eine Kurkarte gelöst wurde,

7.      Partnergemeinden der Stadt Bad Sobernheim im Rahmen von offi­ziellen partnerschaftlichen Begegnungen und solche aktiven Perso­nen, die aufgrund der Mattheiser Sommerakademie (MSA) im Er­hebungsgebiet untergebracht sind.

(2) Andere Personen können auf Antrag im Einzelfall von der Zahlung des Gästebeitrages ganz oder teilweise befreit werden, wenn es im öffent­lichen oder im besonderen Interesse des Kur- und Fremdenverkehrs liegt, oder wenn eine besondere Härte vorliegt.

(3) Wer Beitragsfreiheit beansprucht, hat nachzuweisen, dass die Vor­aussetzungen hierfür vorliegen.

(4) Der Gästebeitrag wird auf Antrag ermäßigt für Personen von 6 bis 16 Jahren, um 50 %.

 

 

§ 6 - Gästekarte

(1) Als Quittung für den geleisteten Gästebeitrag erhält der Beitragspflich­tige eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Beitragspflich­tigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benut­zung (Übertragung) wird sie ohne Kostenerstattung eingezogen.

(2) Der Gast hat die Gästekarte bei sich zu führen und diese bei Benut­zung der Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Ausgabestelle ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen. (Gilt nicht für die missbräuch­liche Benutzung der Gästekarte)

 

 

§ 7 - Erhebung des Gästebeitrages

(1) Der Gästebeitrag ist mit der Entstehung der Beitragspflicht (§ 3 Abs. 2) fällig. Der Gästebeitrag ist eine Bringschuld.

(2) Muss ein Kur- oder Erholungsaufenthalt aus zwingenden, schrift­lich nachzuweisenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden, so wird auf Antrag der Differenzbetrag zwischen dem gezahlten Betrag um den für die tatsächliche Aufenthaltsdauer eventuell niedrigeren Tagesbeitrag zurückgezahlt. Dem Rückzahlungsantrag ist die Gästekarte, auf welcher der Beherbergungsgeber das Datum der Abreise bescheinigt hat, bei­zufügen. Der Rückzahlungs-antrag muss bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Kur- oder Erholungsurlaub durchgeführt wurde, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Sobernheim eingegangen sein, andernfalls erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.

§ 8 - Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Jeder gewerbliche Vermieter von Zimmern, Ferienwohnungen, Appartements und Reisemobilstellplätzen einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten sowie alle Wohnungsinhaber die gegen Ent­gelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen sind unbeschadet der ihnen nach dem Landesgesetz über das Meldewesen (Meldegesetz) vom 22.12.1982 in der jeweils geltenden Fassung obliegenden polizeili­chen Meldepflicht zur Einziehung des Gästebeitrages und seine Abführung an die Stadt Bad Sobernheim verpflichtet. Die Meldungen sind unter der Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks nach dem Meldegesetz (Meldeschein) zu erstellen. Die vereinnahmten Beträge sind mit einer Abrechnung (Anmeldung des Gästebeitrages) bis zum 10. des Folgemo­nats an die Stadt Bad Sobernheim abzuführen.

(2) Die Meldescheine sind der Stadt Bad Sobernheim oder deren Beauf­tragten sowie der Schutzpolizei (Kontrollperson) auf Verlangen zur Ein­sicht vorzulegen. Sie sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern mindestens ein Jahr, vom Tag der Abreise des Gastes an gerechnet, aufzubewahren. Die Kontrollpersonen sind berechtigt, die Belegung des Hauses anhand der Eintragungen in den Meldescheinen zu überprüfen.

(3) Die Gästebeitragssatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem mit der Gästebeitragserhe­bung beauftragten Personenkreis vorliegen.

 

 

§ 9 - Haftung

Der Vermieter haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einzie­hung und Abführung des Gästebeitrages. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge und andere Nebenkosten.

 

 

§ 10 - Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Sat­zung über die Erhebung eines Gästebeitrages im Erhebungsgebiet ver­stößt, handelt ordnungswidrig.

Die Qrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten fin­det Anwendung. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich im Übri­gen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland - Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 11 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung vom 13.11.2002 sowie dazu ergan­gene 1. Änderungs-satzung vom 31.07.2003, 2. Änderungssatzung vom 06.10.2003, 3. Änderungssatzung vom 03.04.2006 und die 4. Änderungssatzung vom 25.08.2010 außer Kraft.

 

 

 

Bad Sobernheim, 14.12.2016                                                                            Michael Greiner

                                                                                                                        Stadtbürgermeister