Satzung
der Stadt Bad Sobernheim über
die
Erhebung eines Gästebeitrages
vom 14. Dezember 2016
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom
20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 folgende Satzung beschlossen,
die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 -
Erhebung eines Gästebeitrages
(1) Die Stadt Bad Sobernheim erhebt für die
Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung von Einrichtungen und
Veranstaltungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen, einen Gästebeitrag.
(2) Für die Benutzung von Einrichtungen und für
Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, sowie für besondere
Dienstleistungen kann neben dem Gästebeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.
§ 2 -
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad
Sobernheim mit Ausnahme der ehemaligen Ortsbezirke Pferdsfeld und Eckweiler.
§ 3 - Beitragspflicht
(1) Der Gästebeitrag wird von allen ortsfremden
Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in
Anspruch zu nehmen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne
Bedeutung, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird.
Als Ortsfremde gelten Personen. für die Bad
Sobernheim nicht der Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse ist,
gleichgültig, ob sie hier Eigentümer, Besitzer oder Mieter einer Wohnung sind.
(2) Die Gästebeitragspflicht beginnt im Falle des
Absatz 1 mit dem Tag des Eintreffens, bzw. mit Inanspruchnahme der Kurmittel. Sie
endet mit dem Tag der Abreise, bzw. mit dem Tag, an dem die Kurmittel
letztmalig in Anspruch genommen werden. Der Tag des Eintreffens und der Tag der
Abreise werden bei der Beitragsfestsetzung nur als 1 Tag berechnet.
(3) Die Erhebung der Kurtaxe bei einer Übernachtung
wird dahingehend konkretisiert, dass Übernachtungsgäste, die sich in Bad
Sobernheim mit einer Übernachtung weniger als 16 Stunden aufhalten, nicht zu
der Zahlung herangezogen werden.
(4) Die Beitragspflicht entsteht nicht, wenn der
Pflichtige gemäß Absatz 1 den Nachweis erbringt, dass er sich während des
Erhebungszeitraumes im Erhebungsgebiet nicht aufgehalten hat.
§ 4 -
Höhe des Gästebeitrages
Die Höhe des Gästebeitrages wird jährlich in der
Haushaltssatzung der Stadt Bad Sobernheim festgesetzt. Er wird für eine
Höchstdauer von 42 Tagen im Jahr berechnet.
§ 5 -
Befreiungen, Ermäßigungen
(1) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind
befreit:
1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
2. Personen, die sich in Bad Sobernheim in Ausübung
ihres Berufes, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne
Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhalten,
3. Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre
Unterkunft nicht verlassen können, wenn dies durch ärztliches Attest nachgewiesen
ist,
4. Personen, welche Schwerbehinderte begleiten, wenn
die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis
oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
5. Ortsfremde, die ambulant Kurmittel in Anspruch
nehmen, wenn sie von ihrem Haupt-wohnsitz (1. Wohnsitz) anreisen und am
gleichen Tag an denselben zurückkehren,
6. Die 5. und jede weitere ortsfremde Person einer
Familie, wenn zur gleichen Zeit für 4 Familienangehörige eine Kurkarte gelöst
wurde,
7. Partnergemeinden der Stadt Bad Sobernheim im
Rahmen von offiziellen partnerschaftlichen Begegnungen und solche aktiven
Personen, die aufgrund der Mattheiser Sommerakademie (MSA) im Erhebungsgebiet
untergebracht sind.
(2) Andere Personen
können auf Antrag im Einzelfall von der Zahlung des Gästebeitrages ganz oder
teilweise befreit werden, wenn es im öffentlichen oder im besonderen Interesse
des Kur- und Fremdenverkehrs liegt, oder wenn eine besondere Härte vorliegt.
(3) Wer Beitragsfreiheit
beansprucht, hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(4) Der Gästebeitrag
wird auf Antrag ermäßigt für Personen von 6 bis 16 Jahren, um 50 %.
§ 6 - Gästekarte
(1) Als Quittung für den
geleisteten Gästebeitrag erhält der Beitragspflichtige eine Gästekarte. Die Gästekarte
wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt und ist nicht
übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung (Übertragung) wird sie ohne
Kostenerstattung eingezogen.
(2) Der Gast hat die Gästekarte
bei sich zu führen und diese bei Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen
auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Ausgabestelle
ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu
verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(Gilt nicht für die missbräuchliche Benutzung der Gästekarte)
§ 7 -
Erhebung des Gästebeitrages
(1) Der Gästebeitrag ist
mit der Entstehung der Beitragspflicht (§ 3 Abs. 2) fällig. Der Gästebeitrag
ist eine Bringschuld.
(2) Muss ein Kur- oder
Erholungsaufenthalt aus zwingenden, schriftlich nachzuweisenden Gründen
vorzeitig abgebrochen werden, so wird auf Antrag der Differenzbetrag zwischen
dem gezahlten Betrag um den für die tatsächliche Aufenthaltsdauer eventuell
niedrigeren Tagesbeitrag zurückgezahlt. Dem Rückzahlungsantrag ist die Gästekarte,
auf welcher der Beherbergungsgeber das Datum der Abreise bescheinigt hat, beizufügen.
Der Rückzahlungs-antrag muss bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der
Kur- oder Erholungsurlaub durchgeführt wurde, bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Bad Sobernheim eingegangen sein, andernfalls erlischt der Anspruch auf
Rückzahlung.
§ 8 -
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Jeder gewerbliche
Vermieter von Zimmern, Ferienwohnungen, Appartements und Reisemobilstellplätzen
einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten sowie alle Wohnungsinhaber
die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen sind unbeschadet
der ihnen nach dem Landesgesetz über das Meldewesen (Meldegesetz) vom
22.12.1982 in der jeweils geltenden Fassung obliegenden polizeilichen
Meldepflicht zur Einziehung des Gästebeitrages und seine Abführung an die Stadt
Bad Sobernheim verpflichtet. Die Meldungen sind unter der Verwendung des
vorgeschriebenen Vordrucks nach dem Meldegesetz (Meldeschein) zu erstellen. Die
vereinnahmten Beträge sind mit einer Abrechnung (Anmeldung des Gästebeitrages)
bis zum 10. des Folgemonats an die Stadt Bad Sobernheim abzuführen.
(2) Die Meldescheine
sind der Stadt Bad Sobernheim oder deren Beauftragten sowie der Schutzpolizei (Kontrollperson)
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Sie sind in der Reihenfolge
der laufenden Nummern mindestens ein Jahr, vom Tag der Abreise des Gastes an
gerechnet, aufzubewahren. Die Kontrollpersonen sind berechtigt, die Belegung
des Hauses anhand der Eintragungen in den Meldescheinen zu überprüfen.
(3) Die Gästebeitragssatzung muss für jeden Gast
zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem mit der Gästebeitragserhebung
beauftragten Personenkreis vorliegen.
§ 9 - Haftung
Der Vermieter haftet für die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages. Die Haftung umfasst
auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge und andere
Nebenkosten.
§ 10 -
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
Bestimmungen dieser Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages im
Erhebungsgebiet verstößt, handelt ordnungswidrig.
Die Qrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 Euro geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet
Anwendung. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich im Übrigen nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland - Pfalz in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 11 -
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung vom 13.11.2002
sowie dazu ergangene 1. Änderungs-satzung vom 31.07.2003, 2. Änderungssatzung
vom 06.10.2003, 3. Änderungssatzung vom 03.04.2006 und die 4. Änderungssatzung
vom 25.08.2010 außer Kraft.
Bad
Sobernheim, 14.12.2016 Michael
Greiner
Stadtbürgermeister